Amtliches Kennzeichen

Im Regierungs Blatt für das Herzogthum Coburg vom 27. Juni 1896 wurde das erste Mal erwähnt, dass in Coburg jeder Radfahrer einen sog. „Fahrausweis“, also quasi einen Führerschein für sein Fahrrad mit sich führen muss.

Vorausgegangen ist dieser Ministerial Bekanntmachung, der vom Königlich Preußischen Oberpräsidenten für die Provinz Sachsen erlassenen Polizeiverordnung vom 21. Februar 1896. Darin heißt es:

§ 12

„Jeder Radfahrer muß mit einer von der Polizeibehörde seines Wohnortes ausgestellten, auf den Namen des Inhabers lautenden und für die Dauer des Kalenderjahres gültigen Fahrkarte nach dem beigefügten Muster versehen sein, welche er bei der Fahrt mit sich zu führen und auf Verlangen den Polizeibeamten vorzuzeigen hat. (…)“

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

Coburg, den 24. Juni 1896

Herzoglich S. Staatsministerium.

gez. von Wittken.

Im Regierungsblatt für das Herzogthum Coburg vom 03. März 1897 tauchte für die Stadt Neustadt ein Anhang zu o.g. Verordnung auf, in der neben der Fahrkarte auch eine Nummerntafel für jedes Fahrrad gefordert wurde. In § 1 heißt es dazu:

§ 1

Jedes Fahrrad, welches im Gebiete der Stadt Neustadt gefahren wird, muß mit einer vom Magistrat bezogenen Nummertafel versehen sein. Diese Tafel, welche auf beiden Seiten die betreffende Nummer trägt, ist am Vordertheil des Fahrrades in der Längsrichtung so anzubringen, daß die Nummer von beiden Seiten sichtbar ist.

(…)

§ 5.
Jeder Radfahrer in hiesiger Stadt ist gehhalten, binnen 8 Tagen, nachdem er in den Besitz eines Fahrrades gekommen ist. beim Magistrat Anzeige zu Erstatten, um Nummertafel und Fahrschein gegen Erlegung der Gebühren in Empfang zu nehmen.
Binnen gleicher Frist ist anzuzeigen, wenn der Besitz eines Fahrrades aufgegeben wird. Die Nummertafel ist dabei zurückzugeben.

Regierungsblatt für das Herzogtum Coburg Bd. 1897

Für die Stadt Coburg lässt sich keine Verordnung für das Anbringen einer Nummerntafel finden. Hier lässt sich derzeit nur vermuten, dass der Aufwand für die Erteilung und späteren Kontrolle zu groß war. Die Fahrkarte ist jedoch noch in Regierungsblättern des Herzogtum Coburg Anfang 1917 gefordert. Es ist davon auszugehen, dass auch bis zur Vereinigung Coburgs mit Bayern am 01. Juli 1920 diese Verordnung bestand. Darüber hinaus ist nach derzeitigem Kenntnisstand nichts bekannt.


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